Oberverwaltungsgericht Ahrweiler
OVG: Windenergieanlage im Vogelzugkorridor nicht erlaubtWindenergieanlagen dürfen in einem Vogelflugkorridor nicht errichtet werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Klägerin beabsichtigte die Errichtung von zwei Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von 98 m in der Nähe des Habichtskopfs im Landkreis Bad Kreuznach. Die Erteilung der beantragten Baugenehmigung lehnte die Bauaufsichtsbehörde ab. Die hiergegen erhobene Klage hatte bereits das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung.
Da die Windenergieanlagen in einem Gebiet errichtet werden sollten, das im Frühjahr und Herbst übermäßig stark von Zugvögeln durchflogen werde, stünden ihnen Belange des Naturschutzes entgegen. Zwar könne nicht jeder einfache Vogelzug die Errichtung von Windenergieanlagen verhindern. Vielmehr sei dazu ein Vogelzuggeschehen überdurchschnittlichen Umfangs erforderlich. Ansonsten wären in Rheinland-Pfalz, das größtenteils breitflächig von Vogelzügen überquert werde, Windenergieanlagen fast überall unzulässig, was der gesetzlich angeordneten Privilegierung solcher Anlagen im Außenbereich widersprechen würde. Nach Einholung gutachterlicher Stellungnahmen sei der Bereich, in dem die Klägerin die beiden Windenergieanlagen errichten wolle, als bedeutender Vogelflugkorridor anzusehen. Deshalb seien Beeinträchtigungen einer Vielzahl von Vogelarten durch die Anlagen nicht ausgeschlossen, so dass die Erteilung einer Baugenehmigung ausscheide, so das Oberverwaltungsgericht.
Urteil vom 2. Februar 2006, Aktenzeichen: 1 A 11312/04.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 56068 Koblenz
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OVG: Firma muss Schwerbehindertenausgleichsabgabe zahlen
Auch eine Firma, die aus betrieblichen Gründen schwer behinderte Menschen nicht einstellen kann, muss die gesetzlich vorgeschriebene Schwerbehindertenausgleichsabgabe zahlen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Klägerin – eine Zeitarbeitsfirma – überlässt Dritten gewerbsmäßig Leiharbeitnehmer, insbesondere Schweißer, zur Arbeitsleistung. Da sie nicht genügend Schwerbehinderte beschäftigt hatte, zog das zuständige Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung die Klägerin zur Zahlung der so genannten Schwerbehindertenausgleichsabgabe in Höhe von 12.220,-- € heran. Die hiergegen erhobene Klage, die die Klägerin damit begründet hatte, dass unter den von ihr als Beschäftigte gesuchten Schweißern Schwerbehinderte weder verfügbar noch einsetzbar seien, hat bereits das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung.
Die Schwerbehindertenausgleichsabgabe, die von Arbeitgebern erhoben werde, die entgegen der gesetzlichen Verpflichtung schwer behinderte Menschen nicht in der vorgeschriebenen Zahl beschäftigten, schaffe nicht nur einen Anreiz für die Erfüllung der Beschäftigungspflicht. Darüber hinaus solle sie einen Belastungsausgleich zwischen den Arbeitgebern bewirken, die Schwerbehinderte einstellten und solchen, die dies unterließen. Die Gründe des Arbeitgebers, keine Schwerbehinderten zu beschäftigen, seien wegen der Ausgleichsfunktion der Abgabe unerheblich.
Beschluss vom 3. Februar 2006, Aktenzeichen: 7 A 11284/05.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 56068 Koblenz
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