Jugendschutz Cochem-Zell

Galasitzung am Abend ?

Keine Altersgrenzen bei Begleitung

Die Karnevalsgesellschaft \"Spaß an der Freud\" feiert ihre Galasitzung, bei der auch die Tanzgarde auftreten soll.
Trainerin Karin überlegt mit Präsident Ludwig, zu welcher Zeit sie die Jugendlichen im Programm einsetzen dürfen.
Petra (15 Jahre) fragt, ob sie nach dem Auftritt sofort nach Hause muss, wenn ihre Eltern im Publikum sitzen.

§§ Rechtslage

Die Mitglieder der Tanzgarde sind alle Jugendliche unter 16 Jahren. Sie dürfen bei Tanzveranstaltungen im Rahmen der Brauchtumspflege bis 24 Uhr anwesend sein (Kinder bis 22 Uhr). ( § 5 Absatz 1 JÖSchG*).

Werden sie von einem Erziehungsberechtigten begleitet, gelten weder Alters- noch Zeitgrenzen. Dabei genügt es aber nicht, dass z. B. die Eltern nur im Publikum sitzen die Minderjährigen müssen tatsächlich beaufsichtigt werden.

§ 5 JÖSchG Öffentliche Tanzveranstaltungen

(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten darf Kindern und Jugendlichen unter sechzehn Jahres nicht und Jugendlichen ab sechzehn Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden. (...)


!! Empfehlung

Jeder Verein muss überlegen, ob seine Abendveranstaltung im Hinblick auf Zeit und Inhalt auch für einen Auftritt von Kindern und Jugendlichen geeignet ist.

Auf jeden Fall muss dann der Trainer oder eine andere erziehungsberechtigte Person die Aufsicht führen. Das lässt sich am besten durchführen, indem man sich mit den Aktiven außerhalb des Auftritts an einen gemeinsamen Tisch oder in den Umkleideraum setzt.


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