Vogelgrippe Infos
Informationen zur VogelgrippeWegen des Falles von Vogelgrippe auf der Insel Rügen wurde ab sofort ein Freilandverbot für Geflügel verfügt. Der Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung der Landeshauptstadt Schwerin und des Landkreises Ludwigslust hat in diesem Zusammenhang weitere Maßnahmen eingeleitet und bereits getroffene Vorkehrungen überprüft.
Eventuell tot aufgefundene Vögel sollten keinesfalls berührt werden. Stattdessen sollten Bürger im Stadtgebiet Schwerin umgehend die Feuerwehr unter der Telefonnummer 5000 -221 bzw. -222, im Landkreis Ludwigslust den Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung unter (03874) 624 2307 bzw. -2308 informieren.
Nach Inkrafttreten der Bundesverordnung zum Schutz vor der klassischen Geflügelpest vom 15. Februar 2006 gelten für Geflügelhaltung und Handel mit Geflügel insbesondere die nachfolgend aufgeführten Bestimmungen:
1. Ab sofort bis zum 30. April 2006 sind alle Hühner, Puten, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel (Strauße, Nandus, Emus, Kiwis, Kasuare), Wachteln, Enten und Gänse in geschlossenen Ställen zu halten.
2. Unter Nummer 1 genanntes Geflügel darf außerhalb geschlossener Ställe nur gehalten werden, wenn
- der gesamte Auslauf nach oben mit gesicherter, dichter Abdeckung (Plane, Folien, Platten) geschützt,
- eine gesicherte Seitenbegrenzung (dichtes Maschengitter) zur Verhinderung des Eindringens von Vögeln vorhanden,
- der Geflügelbestand mindestens monatlich durch einen Tierarzt untersucht und die Untersuchung dokumentiert wird und
- die Futter- und Tränkstellen sich im Stall befinden oder außen für wildlebende Vögel unzugänglich sind.
3. Die Haltung von Geflügel außerhalb geschlossener Ställe, deren Standort und die Einhaltung der Bedingungen unter Nummer 2 muss der Geflügelhalter dem Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung, Garnisonsstraße 1, 19288 Ludwigslust, Tel. (03874) 6242308 unverzüglich anzeigen.
4. Geflügelmärkte, Geflügelschauen, Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art mit unter Nummer 1 genanntem Geflügel sind ebenfalls bis zum 30. April 2006 verboten.
5. Der ambulante Handel mit Geflügel ist gestattet, wenn
· durch den Kaufinteressenten eine vorherige Bestellung erfolgte
· das Geflügel 14 Tage vor dem Verkauf in geschlossenen Ställen gehalten wurde und dieses längstens 2 Tage vor dem Verkauf einer klinischen Untersuchung durch einen Tierarzt unterzogen wurde.
Die Untersuchung ist zu dokumentieren und durch den Händler vorzeigbar mitzuführen.
Durch die Ordnungsbehörden werden zur Einhaltung der Maßnahmen verstärkt Kontrollen durchgeführt. Feuerwehr und Polizei unterstützen die Tierärzte in den kommenden Tagen und Wochen bei der Überwachung des Aufstallungsgebotes. Zuwiderhandlungen können mit Bußgeldern bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Erschienen am 16.02.2006
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