Sräucher entsorgen Freudenstadt
Bäume und Sträucher dürfen im Landkreis Freudenstadt bis zum 15. März beseitigt werdenHecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche Schilf- und Röhrichtbestände dürfen in der Zeit vom 15. März bis 30. September nicht gefällt, gerodet, abgeschnitten oder erheblich beeinträchtigt werden. Darauf weist die Naturschutzbehörde des Landratsamtes Freudenstadt hin. Wer solche Arbeiten in diesem Zeitraum erledigt, riskiert einen Bußgeldbescheid der Behörde. Das Abbrennen oder sog. Abflämmen von Böschungen und Feldrainen ist ganzjährig untersagt.
Die naturschutzrechtlichen Vorschriften dienen dem allgemeinen Schutz der freilebenden Tier- und Pflanzenwelt. Durch das zeitlich befristete Verbot, Bäume und Hecken zu schneiden, sollen Lebensstätten von wild lebenden Tieren, insbesondere Vögeln während der Brut- und Aufzuchtszeit, aber auch von Kleinlebewesen, erhalten werden. Nach den Bestimmungen des Naturschutzgesetzes dürfen Eingriffe dieser Art eigentlich schon nach dem 1. März nicht mehr vorgenommen werden. Da im Vergleich zu anderen Regionen die Vegetation im Landkreis Freudenstadt aber etwas später beginnt, wird die Frist zur Beseitigung von Bäumen und Sträuchern im gesamten Kreisgebiet bis zum 15. März verlängert. Nach dem 15. März gilt jedoch ein generelles Verbot für die Durchführung solcher Arbeiten. Ausnahmegenehmigungen können nur in besonderen Ausnahmefällen zugelassen werden.
Besondere Vorschriften gelten in Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten sowie bei ausgewiesenen Naturdenkmalen. In diesen Schutzgebieten dürfen auch in der vegetationslosen Zeit keine Bäume und Sträucher ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde beseitigt werden.
Die Schutzbestimmungen gelten allerdings nicht für forstwirtschaftliche Arbeiten. Diese dürfen das ganze Jahr über durchgeführt werden. Auch Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses von Pflanzen, z.B. an Thuja-, Liguster-, oder Hainbuchenhecken, Beeren- und Ziersträuchern sowie Obstbäumen sind in den Frühjahrs- und Sommermonaten zulässig. Ebenso dürfen Rückschnitte von Gehölzen zur Freihaltung von Straßen und Gehwegen sowie Rodungs- und Fällmaßnahmen bei genehmigten Hoch- und Tiefbauvorhaben in der Vegetationszeit durchgeführt werden.
Das Verbot, dürres Gras sowie die Bodendecke auf Feldrainen, Böschungen, nicht bewirtschafteten Flächen oder Wegrändern abzubrennen, gilt ganzjährig. Das sog. Abflämmen ist für Kleinlebewesen, unter denen sich auch viele Nützlinge befinden, und die Bodenschicht mit ihrem Reichtum an Pflanzenarten äußerst schädlich.
Im Interesse des Natur- und Artenschutzes ist jeder dazu aufgerufen, diese Bestimmungen zu beachten. Fragen zu den naturschutzrechtlichen Regelungen beantwortet die untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes Freudenstadt (Tel. 07441 920-316).
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